§ 52 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Abschnitt II.

Berufsbildende mittlere Schulen. Allgemeine Bestimmungen.

§ 52. Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen.

Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118461

alte Dokumentnummer

N7196212094Y

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