§ 52 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2002

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren Antrag

§ 52.

(1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

  1. 1. seinen Sitz oder Wohnsitz
  1. a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
  2. b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
  3. 2. a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
  4. b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
  5. c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
  6. d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:

  1. 1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
  2. 2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
  1. 3. a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
  2. b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
  1. 4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
  2. 5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
  3. 6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
  4. 7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
  1. a) dem Antrag anzuschließen ist oder
  2. b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
  1. 8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.

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