§ 52 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Zuständigkeit für die Dienstbeschreibung.

§ 52

§ 52. Für die Dienstbeschreibung ist zuständig:

  1. 1. der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz hinsichtlich der bei diesem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Senatsvorsitzenden;
  2. 2. der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 1 ausgenommenen Richter und der beim Oberlandesgericht verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
  3. 3. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der von der Bestimmung des Punktes 2 ausgenommenen Richter und der beim Obersten Gerichtshof verwendeten Richter und Richteramtsanwärter mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes.

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