§ 52 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

11. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit

§ 52.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191064

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