§ 52 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 52.

Wird festgestellt, daß eine Postsendung von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen enthält, ist sie dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben, soweit dies ohne Gefahr möglich ist und gesetzliche Vorschriften nicht anderes bestimmen. Bei Gefahr im Verzug ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145928

alte Dokumentnummer

N9195722608L

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