Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 52
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
- 2. die gemäß § 51 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin gemäß § 51 Abs. 4.
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)