§ 52 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 52

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
  2. 2. die gemäß § 51 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin gemäß § 51 Abs. 4.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

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