Abschnitt 7
Jugendvertretung Errichtung von Organen der Jugendvertretung
§ 52.
(1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10009122
Dokumentnummer
NOR12115620
alte Dokumentnummer
N6199851865L
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