§ 52 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Verweisungen

§ 52.

(1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265064

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