Verweisungen
§ 52.
(1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265064
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)