§ 52 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

§ 52.

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 73 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12017106

alte Dokumentnummer

N1199855219L

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