§ 52 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 52.

Die klinische Prüfung darf an einer Person, der infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ein Sachwalter bestellt ist oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, untergebracht ist, nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR12140175

alte Dokumentnummer

N8199659080J

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