§ 52.
(1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.
(2) Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
(3) Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24 Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.
Schlagworte
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145352
alte Dokumentnummer
N9195016652J
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