§ 52 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 52

§ 52. Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

  1. 1. einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
  2. 2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder in Verkehr bringt.

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