§ 52 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Ausnahmebewilligungen

§ 52

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der im § 46 festgelegten Nachtragsfristen oder der nach § 51 vorzunehmenden Rückwärtserfassung des Bergbaukartenwerks, durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.

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