§ 52.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.
(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:
- a) drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
- b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,
- c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
- d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
- e) ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
- f) ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
- g) ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- h) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- i) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- k) ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,
- l) drei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach § 50 Berechtigten,
- m) je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 47 Abs. 2 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.
(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.
(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.
(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010375
Dokumentnummer
NOR12132420
alte Dokumentnummer
N8197529632L
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