Einstweilige Verfügungen
§ 52
(1) § 52.Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (§ 30) oder für die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
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