§ 52 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Zahlungspflichtige Personen

§ 52.

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146417

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