§ 52 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 52.

Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017220

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