Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst
§ 52.
Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40017220
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