§ 52 HG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3. Tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Zulassungsfristen

§ 52.

Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168262

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