Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3. Tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Zulassungsfristen
§ 52.
Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung zu Bachelor- und Masterstudien für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge und für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes (gemäß § 38a) besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40168262
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