vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): § 8
Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe
§ 52.
(1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der Abfertigung im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde (des Dienstgebers) und des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu verfügen.
(2) Endet der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, der Anspruch auf eine Überbrückungshilfe hat, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der Überbrückungshilfe im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Überbrückungshilfe zu verfügen.
(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten während eines Disziplinarverfahrens, so kann die Disziplinarbehörde die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Entschädigungsbeträgen verfügen.
vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): § 8
Schlagworte
finanzielle Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061271
alte Dokumentnummer
N4198511461A
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