§ 52 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 52

Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

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