Diplom
§ 52.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) auszustellen.
- 1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß §47,
- 2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 3. die Berufsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)