§ 52 GuK-AV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Diplom

§ 52.

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) auszustellen.

(2) Das Diplom hat

  1. 1. die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß §47,
  2. 2. die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
  3. 3. die Berufsbezeichnung

    zu enthalten.

(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.

(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.

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