§ 52 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2003

Straf- und Verfahrensbestimmungen

§ 52

(1) § 52.Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

  1. 1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
  2. 2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;
  3. 3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. 4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. 5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
  6. 6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;
  7. 7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen;
  8. 8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

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