§ 52 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 52.

Die mit Baubeamten nicht versehenen politischen Aemter unterster Instanz haben die ihnen nach den Instructionen für den politischen Dienst zugewiesene Wirksamkeit in Angelegenheiten, die mit dem technischen Dienste in Berührung stehen, auszuüben.

Schlagworte

Amt, Instruktion

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027646

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