§. 52.
Die mit Baubeamten nicht versehenen politischen Aemter unterster Instanz haben die ihnen nach den Instructionen für den politischen Dienst zugewiesene Wirksamkeit in Angelegenheiten, die mit dem technischen Dienste in Berührung stehen, auszuüben.
Schlagworte
Amt, Instruktion
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027646
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)