§ 52.
(1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch Gewerbetreibende mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
(4) Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
- 1. im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,
- 2. bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,
- 3. bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,
- 4. auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder
- 5. im näheren Umkreis der in Z 4 angeführten Plätze und Räume
- untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075706
alte Dokumentnummer
N5198811365J
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