§ 52 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche

Universitätsprofessoren und für ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren

§ 52

(1) § 52.Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:

  1. 1. einen höheren als den nach § 48 gebührenden Gehalt;
  2. 2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung;
  3. 3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.

(2) Die Begünstigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitätsprofessors oder eines ordentlichen oder außerordentlichen Hochschulprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.

(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.

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