§ 52 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Besondere Bestimmungen für den Versand von Bruteiern

§ 52

(1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach § 45 zugelassenen Betrieb befinden.

(2) Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder

  1. 1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder
  2. 2. einmal pro Monat vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der Betreuungstierarzt oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt.

(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.

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