Sachverständige für die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen
§ 52
§ 52. Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachen über die Schätzung von gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen beträgt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 152 S.
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