Strafbestimmungen
§ 52.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- 1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
- 2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10);
- 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß §§ 6 Abs. 1 und 2 oder 24 Abs. 6 nicht fristgerecht erstattet;
- 4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132405
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