Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 52.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 58 die näheren Bestimmungen.
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