§ 52 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1919

§. 52.

Im Executionsverfahren können die Parteien und sonstigen Betheiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Executionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020974

alte Dokumentnummer

N2189616774T

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