§. 52.
Im Executionsverfahren können die Parteien und sonstigen Betheiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Executionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020974
alte Dokumentnummer
N2189616774T
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