§ 52 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares

Bundesrecht geregelt sind

Auskunftspflicht

§ 52.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

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