Kontrolle von Prüfstellen
§ 52.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
- 1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
- 2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;
- 3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.
Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.
(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
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