Wahl des Vergabeverfahrens
§ 52.
(1) Der Auftraggeber hat Lieferaufträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Lieferaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
- 1. der Lieferauftrag auf Grund der Besonderheit der Erzeugnisse, die beschafft werden sollen, nur von einem bestimmten Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann oder
- 2. der mit einem offenen Verfahren verbundene Aufwand im Hinblick auf den geschätzten Auftragswert des Lieferauftrages wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(3) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich bekannt macht, vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren nur ein für den Zuschlag in Frage kommendes Angebot oder kein Angebot oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden.
(5) Ohne vorher die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzugeben, können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
- 1. in einem durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote abgegeben worden sind, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der EFTA-Überwachungsbehörde ein Bericht vorgelegt wird, oder
- 2. der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder
- 3. der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann oder
- 4. dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, es nicht zulassen, die Frist für ein offenes oder nicht offenes Verfahren einzuhalten, oder
- 5. bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
(6) Der Auftraggeber hat im Falle des nicht offenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens einen schriftlichen Bericht mit einer Begründung für die Wahl des betreffenden Verfahrens zu erstellen. Dieser Bericht hat wenigstens die Bezeichnung und Anschrift der vergebenden Stelle, Wert, Menge und Art der gelieferten Waren, die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Teilnahme und die Anzahl der für eine Angebotsabgabe ausgewählten Bewerber, gegebenenfalls auch die Zahl der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung zu enthalten. Im Falle der Wahl eines Verhandlungsverfahrens für die Vergabe hat der Bericht ferner Angaben über die nach den vorstehenden Abs. 4 und 5 geforderten Voraussetzungen zur Begründung der Anwendung dieses Verfahrens zu enthalten. Dieser Bericht oder die wesentlichen Teile dieses Berichtes sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Forschungskosten
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154314
alte Dokumentnummer
N9199329122J
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