§ 52 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 52

(1) § 52.Die Wählerlisten sind vier Wochen vor dem Wahltag durch Kundmachung im Veröffentlichungsorgan und Anschlag im Börsesaal bekanntzumachen. Einsprüche gegen die Wählerlisten können innerhalb von zehn Tagen ab der Bekanntmachung beim Wahlausschuß erhoben werden.

(2) Am Wahltag muß zur Entgegennahme der Stimmzettel während eines mindestens zwei Stunden umfassenden Zeitraums zumindest ein Mitglied des Wahlausschusses und ein Angestellter der Börsekammer zur Entgegennahme der Stimmzettel anwesend sein.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich oder durch einen im selben Wahlkreis wahlberechtigten Börsebesucher mit schriftlicher Spezialvollmacht auszuüben. Der Name des Wählers ist nach Prüfung seiner Legitimation und einer allfälligen Wahlvollmacht in eine Liste einzutragen.

(4) Der Stimmzettel ist in Gegenwart des Wählers in einen versperrten Kasten zu legen. Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Stimmenzählung durch den Wahlausschuß im Beisein des Börsekommissärs zu erfolgen. Jeder Wahlkreis darf überdies drei Wahlberechtigte als Zeugen entsenden. Die Stimmzettel sind bis zum Ende der Anfechtungsfrist, im Fall einer Anfechtung bis zum Abschluß des Anfechtungsverfahrens, aufzubewahren und dann zu vernichten.

(5) Die Anzahl der Stimmzettel und das Ergebnis der Stimmenzählung sind in ein Wahlprotokoll aufzunehmen, dem die Liste der erschienenen Wähler beizufügen ist.

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