Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
ABSCHNITT 7
Jugendvertretung Errichtung von Organen der Jugendvertretung
§ 52.
(1) In jedem dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, unterliegenden Betrieb (§ 2 BBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 52 Abs. 1 Z 2 BBVG) zu wählen.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112808
alte Dokumentnummer
N6199712605Y
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