§ 52 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

§ 52.

(1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.

(2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Institut handelt. Hat ein Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland, muss die Abwicklungsbehörde im Drittland festgestellt haben, dass das Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittlands erfüllt.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

(4) Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

(5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Kapitalübertragung, Herabschreibungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167000

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