§ 52
Alle Gasflaschen sind mit Rohrschellen, Ketten oder in anderer verläßlicher Weise gegen Umfallen zu sichern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 52
Alle Gasflaschen sind mit Rohrschellen, Ketten oder in anderer verläßlicher Weise gegen Umfallen zu sichern.
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