§ 52 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

9. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 52

§ 52. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen:

  1. a) schriftliche Prüfungen,
  2. b) mündliche Prüfungen.

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