9. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 52
§ 52. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen:
- a) schriftliche Prüfungen,
- b) mündliche Prüfungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)