Gesuch um die Genehmigung der Betriebsführung von Realapotheken.
§ 52.
Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128964
alte Dokumentnummer
N8190719175L
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