§ 52 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Meisterschulen

§ 52

(1) § 52.Meisterschulen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Die Errichtung zweier oder mehrerer Meisterschulen für das gleiche Fach ist nach Maßgabe des Bedarfes zulässig.

(2) Die Leitung der Meisterschulen obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Leiter der Meisterschule erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.

(3) Dem Leiter der Meisterschule obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Meisterschule Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Meisterschule (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, sowie die Verfügung über die der Meisterschule zugewiesenen Budgetmittel und Räume (§ 33 Abs. 2 Z 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.

(4) Zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterschule ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie gemäß § 6 Z 1 zu bestellen. Ein interimistischer Leiter ist auch im Falle des § 38 Abs. 12 zu bestellen. Interimistische Leiter von Meisterschulen haben im Akademiekollegium Stimmrecht und sind der Gruppe der Hochschulprofessoren zuzurechnen. Wird ein Ordentlicher Hochschulprofessor mit der interimistischen Leitung betraut, übt er für die Dauer der interimistischen Leitung ein zweites Stimmrecht aus. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer oder ein Mitglied gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 kann für die Dauer der Funktion oder der Mitgliedschaft nicht mit der interimistischen Leitung betraut werden.

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