§ 52
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß so gestaltet sein, daß der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 52
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß so gestaltet sein, daß der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)