§ 52 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Mündliche Prüfung

§ 52.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,
  2. b) „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
  3. c) „Dritte lebende Fremdsprache“,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Kulturmanagement“ oder
  2. b) „Tagungs- und Kongreßmanagement“ und
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch“,
  3. c) „Geschichte und Kultur“,
  4. d) „Wirtschaftsgeographie“,
  5. e) „Musikerziehung“,
  6. f) „Bildnerische Erziehung“,
  7. g) „Psychologie und Philosophie“,
  8. h) „Biologie und Ökologie“,
  9. i) „Mathematik und angewandte Mathematik“,
  10. j) „Chemie“,
  11. k) „Physik“,
  12. l) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
  13. m) „Rechnungswesen“,
  14. n) „Politische Bildung und Recht“,
  15. o) „Ernährung“ oder
  16. p) „Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.

Schlagworte

Tagungsmanagement, Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127720

alte Dokumentnummer

N7199813398I

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