§ 52 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

§ 52

(1) § 52.Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe möglichst vermieden wird.

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration im Sinne des § 16 Abs. 2 am Arbeitsplatz vermieden wird. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in geschlossenen Apparaten sowie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen sein.

(3) Sofern bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen vorzuschreiben, die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen Konzentration ein Warnsignal geben und die die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und rechtzeitig auslösen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

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