Berücksichtigung von Beitragsmonaten nach diesem Bundesgesetz in Leistungen aus der Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 523.
(1) Ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung kann auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erworben werden, wenn am 31. Dezember 1955 ein Anspruch auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente läuft oder nachträglich für diesen Zeitpunkt zuerkannt wurde und nicht nachher der Rentenanspruch infolge einer Änderung in dem für den Rentenanspruch maßgebenden Tatbestand weggefallen ist.
(2) Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannten Anspruches auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente nach dem 31. Dezember 1955 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein zusätzlicher Steigerungsbetrag zur Rente in der Höhe von 1,2 v. H. des Entgeltes einschließlich von Sonderzahlungen, insoweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt § 97 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz.
(3) Die zusätzlichen Steigerungsbeträge nach Abs. 2 und nach § 54a Abs. 3 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung sind bei der Bemessung von nach § 522 Abs. 2 festzustellenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094138
alte Dokumentnummer
N6195546128L
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