§ 522
(1) Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers" eingetragen.
(2) Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben.
(3) Wenn eine Unterteilung nach § 521 angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.
(4) Spalte 1 enthält die fortlaufende Nummer, in Spalte 2 sind Zu- und Vornamen, in Spalte 3 ist der Amtstitel einzutragen. Die fortlaufende Nummer beginnt für jeden Anfangsbuchstaben mit 1 und ist ohne Rücksicht auf den Ablauf des Jahres fortzuführen.
(5) Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).
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