Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates
§ 51c
Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)