§ 51c VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates

§ 51c

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

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