§ 51c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 51c

(1) § 51c.Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien, Fakultätskollegien und der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage.

(2) Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.

(3) Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.

(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(5) Wird die im Abs. 1 genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.

(6) Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Abs. 5 gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.

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