Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 51c.
Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
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