§ 51a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie

der bildenden Künste

§ 51a

(1) § 51a.Die Bestimmungen des § 51 sind auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.

(2) § 51 ist auf ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten

Voraussetzungen tritt

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in I die Erteilung des Einzelunterrichtes an ...

lit. I Hörer

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a I 10

b I 12

c I 15

d I 20

  1. 2. Bei verantwortlicher Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 53 Abs. 4) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50 vH.
  2. 3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf 10 fehlenden Hörer 15 vH des Grundbetrages.
  3. 4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 8 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 8 angeführten 10 Wochenstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988 und und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
  4. 5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden maßgebend.

(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden.

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