Anwendung von Vergabevorschriften
§ 51a
(1) Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, nicht anzuwenden.
(2) Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 1.
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